© Entwicklung und Maschinenbau Meininger GmbH
Nachfolgend finden Sie unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die Firma Entwicklung und Maschinenbau Meininger GmbH wird nachfolgend „Meininger GmbH“ genannt. Der Vertragspartner wird im Folgenden „Besteller“ genannt.
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäfts-beziehungen mit unseren Vertragspartnern. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf,
ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zuliefern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung von Waren mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Unsere AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen von Käufern werden keinesfalls anerkannt, außer diesen wurde ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt. Die vorliegenden
Verkaufsbedingungen gelten somit auch dann ausschließlich, wenn die Lieferung bzw. der Verkauf in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt somit als Anerkennung dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
§ 2 Preise
Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Maße und Stückzahlen
maßgebend, wenn der Besteller diesen nicht unverzüglich nach Kenntnis widerspricht. Kosten der Verpackung und Lieferung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Erhöhungskriterien für eine Preisanpassung beschränken sich auf durch Inflation verursachte
Preissteigerungen und auf Materialkostensteigerungen. Die Zahlung hat ausschließlich auf das Konto IBAN DE24 2904 0090 0668 0359 00; BIC COBADEFFXXX zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Die Geltendmachung
eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 3 Lieferung
Lieferfristen beginnen ab Auftragsbestätigung zu laufen, frühestens jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse
bei der Herstellung, Betriebsstörungen sowie sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten berechtigen uns, die Lieferfrist um
die Dauer der Behinderung zu verlängern, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware und/oder Produkte von Bedeutung sind. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Bestehen zum Lieferzeitpunkt überfällige Forderungen aus
vorangegangenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an denselben Besteller, so sind wir berechtigt, die Auslieferung bestellter Ware zurück zu behalten bis diese Forderungen bezahlt sind.
§ 4 Versand & Verpackung
Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir den Versandweg und Versandart nach eigenem Ermessen, wobei Interessen und Wünsche des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind. Der Versand erfolgt in der Regel in Standardverpackungen.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung der Ware oder der Produkte geht mit der Auslieferung der Ware und/oder der Produkte an die mit der Versendung betraute Person, oder im Falle der Abholung, mit der dem
Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
§ 6 Zahlung
Zurückbehaltung und Aufrechnung mit von uns bestrittenen Ansprüchen oder Forderungen des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern solche Ansprüche oder Forderungen nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen
oder der Eintritt anderer Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen den Besteller, die auf demselben
Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.
§ 7 Sonderanfertigungen
Waren, welche in ihrer Bauform oder Abmessung von den durch die Meininger GmbH üblicherweise hergestellten Waren außerordentlich abweichen („Sonderanfertigungen“), werden auf Kosten des Bestellers angefertigt. Insbesondere sind die Kosten, die durch die Entwicklung
und Herstellung von Formen und Bearbeitungsvorrichtungen entstehen, vom Besteller zu tragen, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder durch einen von ihm
beauftragten Dritten hergestellten Formen und Bearbeitungsvorrichtungen.
§ 8 Beanstandungen, Mängelansprüche
Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind uns unter Angabe der Rechnungsnummer und der genauen Produktbezeichnung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der betroffenen Ware und/oder der betroffenen Produkte, verborgene Mängel spätestens
7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Der Besteller ist dazu verpflichtet, die gelieferte Ware zu prüfen, ob sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen sind wir zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist berechtigt. Die Wahl der Art der Nacherfüllung behalten wir uns vor.
§ 9 Haftung
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie die Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o.g. zwingenden Haftungsgründe vorliegt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht.
In diesem Fall stehen dem Kunden die
gesetzlichen Ansprüche in Folge der Unmöglichkeit zu
. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, der Mitglieder unserer Organe (z.B. Geschäftsführer) und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Mängelansprüche hinsichtlich der
gelieferten Waren und/oder Produkte verjähren nach einem Jahr, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.
§ 10 Anwendungstechnische Beratung
Für den Fall, dass wir auf Wunsch des Bestellers in die Entwicklung von Waren und/oder Produkten eingebunden sind, gilt Folgendes: Anwendungstechnische Beratung erteilen wir nach bestem Wissen und nur unterstützend. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und
Anwendung der Waren oder Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen der Tauglichkeit für die Eignung der Waren oder Produkte für die beabsichtigte Verwendung und Zwecke. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit uns
besprochen oder vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung durch den Besteller sowie Vorliegen dazu notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Der Besteller
ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren, als unser Eigentum zu kennzeichnen und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit an uns ab. Wird die
Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Besteller ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig
nachkommt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der
aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach
unserem Eigentumsanteil. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit an uns ab.
Der Besteller ist auf Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und uns, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch
ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen gegen den
Besteller um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung oder ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor,
sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Besteller bedarf. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller
unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne der Abs. 1 bis 7 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor.
Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
§ 12 Garantie und Beschaffungsrisiko
Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Besteller und wir sind uns einig, dass Angaben in unseren Druckschriften, Werbeschriften und
sonstigen allgemeinen Informationen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos darstellen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, von dem aus wir liefern. Erfüllungsort für Zahlungen ist Verden. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz in Verden oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
§ 14 Sonstiges
Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle mündlicher Auftragserteilung gehen
Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Bestellers. Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätetes Geltendmachen irgendeines Rechtes aus diesem Liefervertrag bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht. Wir
weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.
§ 15 Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Der Besteller und wir sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch rechtlich zulässige Regelungen zu
ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.